Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 VERTRAGSSCHLUSS

a) Der Mietvertrag über das angebotene Appartement ist mit Zugang der Reservierungsbestätigung verbindlich geschlossen.

b) Das Appartement wird dem Mieter für die angegebene Vertragsdauer ausschließlich zur Nutzung für Urlaubszwecke/Aufenthalt vermietet und darf nur mit der in der Reservierungsbestätigung angegebenen maximalen Personenzahl belegt werden.

§2 MIETPREIS UND NEBENKOSTEN

a) In dem vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal berechneten Nebenkosten enthalten.

b) Rechnungen für den gesamten, gebuchten Aufenthalt sind, sofern nicht anders vereinbart, bei Anreise zu begleichen.

§3 MIETDAUER

a) Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 15.00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 18.00 Uhr erfolgen, so muss der Mieter dies dem Vermieter mitteilen. Unterbleibt diese Mitteilung und der Mieter reist nicht an, ist der Vermieter berechtigt, die Unterkunft am Folgetag ab 12 Uhr anderweitig zu belegen.

b) Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 11:00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand übergeben.

§4 Übernachtungspreise

Die Preise verstehen sich pro Person und Tag für Übernachtung ohne Frühstück und gelten bei einem Aufenthalt von mindestens drei Tagen.

Aktuelle Preislisten finden Sie im Ordner Preise & Angebote.

WICHTIG:

Alle Angaben und Preise ohne Gewähr. Änderungen, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten!

§5 Bezahlung & Bankverbindung

Bitte beachten Sie:

Die Begleichung ihrer Appartementrechnung kann in bar, oder im voraus per Überweisung erfolgen.

Um Onlinereservierungen zu garantieren bitten wir Sie um eine Anzahlung von 30% des Gesamtpreises pro Appartement, per Überweisung auf folgendes Konto der Stadtsparkasse Remscheid:

IBAN: DE77 3405 0000 0000 261214 SWIFT: WELADEDRXXX.

Die Anzahlung muss innerhalb 5 Tagen ab Buchung überwiesen werden, ansonsten ist die Reservierung NICHT gültig.

§6 RÜCKTRITT DURCH DEN MIETER

Schade, wenn Appartements frei bleiben, wenn andere gerne gekommen wären. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, wir werden versuchen tolerant zu sein.

a) Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter.

b) Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:

Eine Stornierung Ihrer Zimmerreservierung ist bis 30 Tage vor der Anreise kostenlos.

Bei einer späteren Absage werden wir selbstverständlich versuchen, das Appartement wieder zu vermieten. Sollte uns dies nicht gelingen, müssen wir Ihnen folgende Prozente als Schadensersatz auf den Gesamtpreis in Rechnung stellen:

  • Stornierung 8 Tage vor Anreise 80%

  • Stornierung 15 Tage vor Anreise 60%

  • Stornierung 30 Tage vor Anreise 40%

c) 80% des Gesamtpreises müssen wir bei verspäteter Anreise bzw. vorzeitiger Abreise in Rechnung stellen, sollte es uns nicht gelingen das Zimmer anderweitig zu vergeben.

d) Bei Nicht-Erscheinen (No-Show) wird der komplette Buchungsbetrag fällig.

e) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

f) Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheint. Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

g) Der Vermieter hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachten Stornogebühren anrechnen lassen.

§7 KÜNDIGUNGSRECHT

a) Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.

b) Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569 BGB fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.

c) Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere vor, wenn der Mieter das Zimmer vertragswidrig gebraucht (erhebliche Vertragsverletzung) oder die Hausordnung missachtet. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung muss der Vermieter dem Mieter eine kurze Frist zur Abhilfe setzten oder abmahnen, es sei denn, diese ist nicht erfolgsversprechend oder es liegen ausnahmsweise Gründe vor, die einen Verzicht rechtfertigen. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. Ziff. 5 b).

d) Der Vermieter hat ferner ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen nicht fristgemäß leistet. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. Ziff. 5 b).

e) Ein wichtiger Grund liegt für den Mieter insbesondere vor, wenn der Vermieter dem Mieter nicht den vertragsmäßigen Gebrauch der Ferienwohnung gewährt.

f) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

§8 AUFHEBUNG DES VERTRAGS

WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE

Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Beide Vertragsparteien werden von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Sie müssen jedoch der jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen erstatten.

§9 PFLICHTEN DES MIETERS

a) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.

b) In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.

c) In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und Ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.

d) Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.

e) Der Mieter verpflichtet sich, die maximale Belegung einzuhalten. Überschreitet der Mieter die im Mietvertrag vereinbarte maximale Belegungszahl, ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Der Mieter hat dem Vermieter in diesem Fall die bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn (vgl. Ziff. 5 b) zu erstatten.

§10 HAFTUNG DES VERMIETERS

a) Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Der Vermieter haftet nicht für Mängel, die dem Mieter bei Abschluss dieses Vertrages bekannt waren.

b) Liegen Mängel an der Mietsache vor, so muss der Mieter den Vermieter über diese Mängel unverzüglich unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu.

c) Die Haftung des Vermieters für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) des Vermieters beruhen. Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.).

§11 TIERHALTUNG

Tiere sind nicht gestattet. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Mieter für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

§12 ÄNDERUNGEN DES VERTRAGES

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

§13 HAUSORDNUNG

Die Mieter sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert. Insbesondere sind störende Geräusche, namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden. Musizieren ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu unterlassen. Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen.

§14 Aufenthalt von fremden Personen und Zweckentfremdung der Wohnung

Die Appartements sind gedacht zu Wohnzwecken und im Sinne des üblichen Aufenthaltes, somit zur Erholung, Entspannung und Übernachtung ausschließlich für Personen die gebucht und bezahlt haben.

Eine Nutzung des Appartements für Fremde nicht angemeldete Personen am Tag oder auch nachts, Zusammenkünfte oder Sitzungen jeglicher Art, zum feiern, kochen und als Partylocation ist nicht erlaubt.

Grundsätzlich gilt: kein Aufenthalt von Fremden, nicht angemeldeten Personen oder Gästen im Appartement. Bei Zuwiderhandlung erfolgt sofortige Kündigung. Der Mieter hat dann das Appartement sofort zu verlassen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises besteht in diesem Fall nicht.

§15 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

a) Es findet deutsches Recht Anwendung.

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

c) Für Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Wohnsitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

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